Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Grundsatz
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die Rahmenbedingungen für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit dem Kunden und die Erbringung von verschiedenen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie und deren Umfeld.
Sie bilden die Grundlage für sämtliche Aufträge und Verträge, die zwischen der Optiwork AG (nachfolgend „Optiwork“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“) abgeschlossen oder abgewickelt werden.
Unter die genannten Verträge fallen insbesondere:
- Lizenzvertrag DOMUS
- Lizenzvertrag BRZ-Bausoftware
- Wartungsvertrag DOMUS
- Wartungsvertrag BRZ-Bausoftware
- Alle unwidersprochenen Auftragsbestätigungen
- Leistungsverzeichnis
- Vertrag Hostinglösung DOMUS-Connect
- Vertrag Hostinglösung BRZ-Connect
- Vertrag FiBu-Outsourcing und Lohn-Outsourcing
1.2 Rangordnung
Die nachstehenden Bestimmungen gelten mangels anderer Vereinbarung für alle von Optiwork erbrachten Leistungen. Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestand¬teilen gilt folgende Rangordnung:
1. Individuelle Vereinbarungen
2. Spezifische Einzelverträge von Optiwork
(z.B. Lizenzvertrag DOMUS)
3. Leistungsverzeichnis
4. AGB
5. Schweizerisches Obligationenrecht (OR)
1.3 Anwendung AGB
Die Bestimmungen in diesen AGB gelten für sämtliche zwischen den Parteien geschlossenen Verträge.
1.4 Vertragsinhalt
Die konkret geschuldeten Leistungen werden in den Verträgen gemäss Ziff. 1.1 definiert.
1.5 Verhältnis der Parteien zueinander
Diese AGB beeinträchtigen weder die Freiheit von Optiwork, noch die Freiheit des Kunden, gleiche oder ähnliche Vereinbarungen mit Dritten abzuschliessen, Dienstleistungen Dritten anzubieten oder solche von Dritten zu beanspruchen.
Aufgrund der vorliegenden AGB kann der Kunde weder Rechte für den Abschluss von, noch eine zeitliche Vorrangstellung bezüglich Folgeverträgen ableiten.
1.6 Vertragsende
Aufträge enden mit der ordnungsgemässen Erfüllung, sofern in den Einzelverträgen nichts anderes vereinbart wurde. Einzelverträge enden mit dem defi¬nierten Vertragsablauf oder mit der schriftlichen Kündigung unter Einhaltung der ver¬einbarten Kündigungsfrist.
2. Vertragserfüllung
2.1 Erfüllungsort
Die Leistungen von Optiwork können je nach Zweckmässigkeit in deren Ermessen beim Kunden, am Installationsort oder an einem Standort von Optiwork erfolgen.
2.2 Substitutionsrecht
Optiwork ist berechtigt, ihre vertraglichen Verpflichtungen nach eigenem Ermessen selbst auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Bei der Ausführung durch Dritte haftet Optiwork, wie wenn sie die Leistung selbst erbracht hätte.
3. Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1 Allgemein
Der Kunde ist grundsätzlich für seine IT-Infrastruktur selber verantwortlich.
Er verpflichtet sich, die zur Realisierung des Projektes und der Wartung erforderlichen Tätigkeiten von Optiwork zu unterstützen. Insbesondere schafft der Kunde unentgeltlich alle organisatorischen und technischen Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemässen Durchführung der Dienstleistungen erforderlich sind.
3.2 Inhalt der Mitwirkungspflichten
Er verpflichtet sich insbesondere zur Erfüllung der folgenden Voraussetzungen:
- Bezeichnung eines Projektleiters für die Dauer eines Projektes, der ermächtigt und befähigt ist, die erforderlichen Zwischenentscheide zu treffen, die im Rahmen der Realisierung des Projektes notwendig sind.
- Rechtzeitige Vorlage aller Informationen und Unterlagen, die für eine korrekte Erbringung der Leistungen von Bedeutung sein können.
- Aufzeigen der Betriebsorganisation sowie von Arbeitsabläufen, vorhandenen Analysen und eingesetzten Hilfsmitteln
- Rechtzeitige und in ausreichendem Umfang Zurverfügungstellung von Rechnerzeit (inkl. Operating, Systemunterstützung), Testdaten und Datenerfassungkapazitäten
- Erstellen und Vorhalten einer aktuellen, geprüften Datensicherung bei jedem Einsatz am System
- Einberaumung der notwendigen Zeit für Einführung und Schulung
- Unterstützung bei Analyse und Korrektur von Programmfehlern
- Fristgerechte Abnahme und Kontrolle von Leistungen
3.3 Rechte Dritter
Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass er alle für die Änderung, Anpassung oder Verwendung der nicht von Optiwork gelieferten Software und Datenbestände erforderlichen Rechte Dritter besitzt. Er übernimmt die Verantwortung, dass Optiwork bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungen keine gesetzlichen oder anderweitigen Bestimmungen (z.B. Normenstellen, Zertifizierungen) verletzt.
3.4 Information bezüglich verlangten Mitwirkungspflichten
Optiwork teilt dem Kunden die im Einzelfall notwendigen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig mit, sodass der Kunde die entsprechenden Ressourcen früh genug planen und bereitstellen kann.
3.5 Abmahnung durch Optiwork
Bei mangelhafter oder verspäteter Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden muss Optiwork diesen umgehend schriftlich abmahnen, ansonsten die Mitwirkungspflichten als erfüllt gelten.
3.6 Folgen nicht korrekt erfüllter Mitwirkungspflichten
Soweit der Kunde die vereinbarte Mitwirkung nicht termingerecht erbringt, hat er die entstehenden Wartezeiten nach den allgemeinen Honoraransätzen von Optiwork gesondert zu vergüten. Erbringt der Kunde seine Mitwirkungspflichten unvollständig, verspätet oder ändert er gelieferte Angaben nachträglich ab, so wird die Frist für die Vertragserfüllung durch Optiwork angemessen verlängert.
4. Änderungen und Ergänzungen in Auftragsbestätigungen
4.1 Erfordernis der schriftlichen Vereinbarung
Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
4.2 Änderungs-/Ergänzungswünsche seitens des Kunden
Wünscht der Kunde solche Änderungen oder Erweiterungen, so prüft Optiwork diese und teilt dem Kunden innert einer angemessenen Frist mit, höchstens aber innert 20 Tagen nach Erhalt des Änderungs- bzw. Erweiterungswunsches, welche Auswirkungen vertraglicher Art damit verbunden sind (insbesondere Kosten, Termine, Auswirkungen auf das Projekt, Mitwirkungspflichten). Der Kunde teilt daraufhin Optiwork innert angemessener Frist mit, höchstens aber innert 20 Tagen, ob die Änderungen/Erweiterungen vorgenommen werden sollen. Bis zur oben erwähnten schriftlichen Vereinbarung setzt Optiwork die Projektarbeiten gemäss bestehendem Vertrag fort, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich anderweitig.
4.3 Änderungen/Ergänzungen aufgrund von Optiwork nicht zu vertretenden Umständen
Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar, soweit eine Ursache, die Optiwork nicht zu vertreten hat, den Aufwand von Optiwork ändert bzw. die Termineinhaltung gefährdet.
5. Geheimhaltung
5.1 Grundsatz
Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche betriebsspezifischen und nicht allgemein zugänglichen oder bekannten Informationen, Verfahren, Daten und Unterlagen jedwelcher Art, von welchen sie im Rahmen der vertraglichen Beziehungen oder sonstwie Kenntnis erhalten, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Pflicht ist auch den von den Vertragspartnern einbezogenen Dritten aufzuerlegen und gilt während und über das Vertragsverhältnis hinaus.
5.2 Urheberrechtsschutz
Der Kunde anerkennt, dass die durch Optiwork erbrachten Leistungen, insbesondere die von Optiwork selber entwickelte Software, urheberrechtlich geschützt sind.
5.3 Inputs für Branchenlösungen
Der Kunde und Optiwork haben das Interesse, die Branchenlösungen weiterzuentwickeln. Die in diesem Zusammenhang erhaltenen Kenntnisse darf Optiwork für die Weiterentwicklung von Dienstleistungen und Programmen verwenden.
6. Konditionen
6.1 Preise
Die Preise für Dienstleistungen, Software und Hardware werden im Rahmen der einzelnen Verträge oder in einem separaten Leistungsverzeichnis geregelt.
Für Dienstleistungen wird aufgrund der zu erbringenden Leistung ein finanzieller Gesamtrahmen, basierend auf dem kalkulierten Stundenaufwand, definiert. Dieser Stundenaufwand ist eine geschätzte Grösse und kann über- oder unterschritten werden. Abweichungen können laufend abgerechnet werden.
6.2 Rechnungsstellung
Optiwork ist befugt, nach Massgabe des Lieferungsumfanges Akontozahlungen und/oder Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Die Zahlungstermine werden im Rahmen der einzelnen Verträge oder im Leistungsverzeichnis geregelt. Gestellte Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
6.3 Eigentumsrechte und Eigentumsvorbehalt
Optiwork bleibt Eigentümerin der gelieferten Sachwerte, bis die gesamte Zahlung geleistet wurde. Optiwork ist berechtigt, die Sachwerte in das Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
6.4 Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr der gelieferten Systeme gehen auf den Kunden über, sobald das System in den Räumlichkeiten des Kunden für den Anschluss an das elektrische Netz bereit ist. Der Anschluss des Systems an das elektronische Netz erfolgt auf Risiko des Kunden, auch wenn Drittpersonen für den Anschluss verantwortlich sind.
7. Gewährleistung und Abnahme der Leistungen
7.1 Gewährleistung
7.1.1. Grundsatz
Optiwork erbringt ihre Leistungen mit grösster Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen. Sie gewährleistet das zwischen den Parteien vereinbarte Funktionieren der Produkte und Dienstleistungen. Kleinere, die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch nicht erheblich mindernde oder aufhebende Fehler können allerdings nicht mit Sicherheit vermieden werden.
7.1.2. Für eigene Software
Es gelten die Bestimmungen des Softwarelizenzvertrages DOMUS.
7.1.3 Für Hardware und Fremdsoftware
Es gelten die Garantiebestimmungen des Drittlieferanten.
7.2 Abnahme
Die Abnahme erfolgt nach erbrachter Leistung. Ein Abnahmeprotokoll ist nur aufgrund einer speziellen, gegenseitigen Vereinbarung vorgesehen.
7.3 Nach erfolgter Abnahme
Für die Zeit nach der Abnahme schliessen die Vertragsparteien einen Wartungsvertrag ab.
7.4 Mängelrüge
Eine detaillierte Mängelrüge ist vom Kunden schriftlich während eines laufenden Projektes oder spätestens 30 Tage nach Erhalt einer Teil- oder Schlussrechnung an Optiwork zuzustellen.
Als Mängel verstehen die Vertragsparteien wesentliche Abweichungen von der Spezifikation gemäss Auftragsbestätigung, Vertrag oder des Programmbeschriebes, die den Wert oder die Tauglichkeit für den im Vertrag oder Auftrag vorgesehenen Gebrauch aufheben oder erheblich mindern.
7.5 Kostenlose Mängelbehebung
Optiwork behebt gerügte und von Optiwork anerkannte Mängel ohne Kostenfolge für den Kunden. Aufwendungen der Kunden werden nicht von BRZ übernommen.
7.6 Kostenpflichtige Mängelbehebung
Stellt sich nach gemeinsamer Prüfung durch beide Parteien heraus, dass ein gerügter Mangel nachweislich nicht durch Optiwork zu vertreten ist, so ist der Kunde verpflichtet, der Optiwork die entstandenen Aufwendungen nach den jeweils gültigen Preisen und Bedingungen zu vergüten.
7.7 Weitergehende Ansprüche
Andere Rechtsbehelfe als die Nachbesserung werden, vorbehältlich von Schadenersatz im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, die Nachbesserung selber vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entsprechenden Kosten gegenüber Optiwork geltend zu machen.
8. Haftung
8.1 Voraussetzungen
Bei Vertragsverletzungen oder unerlaubten Handlungen, welche von Optiwork oder deren Mitarbeitenden zu verantworten sind, haftet Optiwork nur, soweit die Vertragsverletzung oder eine unerlaubte Handlung durch rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde.
8.2 Begrenzung der Haftung
Sofern in den einzelnen Verträgen keine weitergehende Begrenzung der Haftung und der Schadenersatzpflicht vereinbart ist, wird die Höchstsumme des Schadenersatzes in jedem Fall auf die seitens des Kunden unter dem entsprechenden Einzelvertrag bereits geleisteten jährlichen Zahlungen oder geschuldeten Entgelte beschränkt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche des Kunden im Fall der Kündigung des Vertrages oder des Rücktrittes vom Vertrag durch den Kunden.
8.3 Folgeschäden
Optiwork haftet auf keinen Fall für Mangelfolgeschäden, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Frustrationsschäden oder Ansprüche Dritter, die an den Kunden gestellt werden.
8.4 Ausschluss von Gewährleistungs- und Haftungsansprüchen
Sämtliche Haftungs- und Gewährleistungsansprüche werden ausgeschlossen, wenn Dritte ohne ausdrückliche Einwilligung von Optiwork Eingriffe an deren Produkten vornehmen oder wenn der Kunde ohne ausdrückliche Zustimmung von Optiwork Änderungen an der Hardware-Charakteristika, Installationen, Betriebssoftware oder anderer mit der Leistung von Optiwork im Zusammenhang stehenden Software vornimmt oder vornehmen lässt.
8.5 Unzureichende Mitwirkung des Kunden
Wenn der Mangel auf der vom Kunden gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften und/oder unzureichenden Mitwirkung des Kunden beruht, werden alle Haftungs- und Gewähr¬leistungsansprüche ausgeschlossen.
8.6 Verhinderung der Leistungserbringung
Wird Optiwork aus Gründen, welche sie nicht zu vertreten hat, an der zeitgerechten oder sachgemässen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag gehindert, so entsteht ebenfalls kein Haftungsanspruch.
9. Aktive und passive Abwerbung von Mitarbeitenden
Die Anstellung oder Inanspruchnahme von Mitarbeitenden oder ehemaligen Mitarbeitenden von Optiwork darf während der Arbeitsvertragsdauer und ein Jahr nach Vertragsende nur im gegenseitigen Einverständnis erfolgen. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Bestimmung verpflichtet sich der Kunde zur sofortigen Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes. Schadenersatzansprüche der Optiwork bleiben vorbehalten.
10. Kündigung
Diese AGB können nur gekündigt werden, wenn keine unerfüllten Einzelverträge mehr bestehen. Die Bestimmungen über Haftungsbeschränkung, Gewährleistung und Geheimhaltung behalten auch bei Kündigung dieser AGB oder von Einzelverträgen ihre Gültigkeit.
11. Schlussbestimmungen
Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschliesslich nach diesen AGB, den Einzelverträgen und deren Anhängen. Sie ersetzen die vor Vertragsabschluss geführten Verhandlungen und Korrespondenzen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten keine Wirkung.
Sollten einzelne Bestimmungen ungültig oder unanwendbar sein, sind die entsprechenden Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn der ungültigen oder unanwendbaren möglichst nahe kommen. Die übrigen Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.
12. Recht und Gerichtsstand
12.1 Geltendes Recht
Für die vertraglichen Bestimmungen sowie für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten gilt Schweizerisches Recht.
12.2 Gütliche Einigung
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung des Richters einen Versuch zur gütlichen Einigung zu unternehmen und dazu mindestens der Gegenpartei ausreichend Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.
12.3 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten zwischen dem Kunden und Optiwork ist Rotkreuz.